zwischen dem Patienten / der Patientin
Zwischen dem Patienten / der Patientin (im Nachfolgenden "Patient")
und der Privatpraxis für Funktionelle Medizin Würzburg, Dipl.-Biol. Christian Selig, wird folgender
Behandlungsvertrag geschlossen:
Funktionelle Medizin bietet die Möglichkeit, durch ausführliche Anamnese, Untersuchung und
fortgeschrittene Labordiagnostik bereits unterschwellige Mängelzustände zu erkennen und durch
Ernährungsumstellung, Nahrungsergänzungsmittel und ggf. auch Infusionen zu beheben. Ebenso
besteht die Möglichkeit zur Früherkennung von Mängeln und damit eine präventive Nutzung
von Nahrungsergänzungsmitteln und gezielter Ernährungsumstellung.
Im Falle bereits eingetretener Erkrankung besteht der Hauptnutzen bei Erkrankungen, für die es keine
adäquate, wirksame klassische Behandlung gibt (Chronisches Müdigkeitssyndrom, Fibromyalgie)
und für Erkrankungen, bei denen die Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften sich noch
nicht mit den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen decken (Diabetes mellitus Typ 2,
Metabolisches Syndrom, Demenz-Frühformen) oder die wissenschaftliche Untersuchung der Effektivität
von Therapien nicht intensiv verfolgt wird
(z.B. Depressionen, prämenstruelles Syndrom, Hypermenorrhoe).
Im kleinen Rahmen können auch hausärztliche Tätigkeiten übernommen werden, eine regelhafte
Akutversorgung ist jedoch nicht möglich.
Es erfolgt die privatärztliche Behandlung auf Basis der Funktionellen Medizin, die auf
Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522) mit letzter
Änderung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966, 2060) abgerechnet wird.
Der Patient hat sich, sollten bereits Erkankungen bestehen, bei seinen bisher behandelnden Ärzten
über die allgemein üblichen Therapien informiert. Er wünscht die Behandlung ausdrücklich und ist
sich bewusst, dass er die Kosten hierfür teilweise oder vollständig selbst zu tragen hat.
Die Vereinbarung erfolgt ohne äußere Einwirkung auf ausdrücklichen eigenen Wunsch.
Inwieweit die privaten Krankenversicherungen und die Beihilfe zur vollständigen Erstattung
der Vergütung verpflichtet sind, richtet sich u. a. nach den Versicherungsbedingungen und dem Tarif.
Bei Zahlungsverzug ergehen Zahlungserinnerung und Mahnung, danach folgt ein Inkassoverfahren.
Schuldner der Vergütung ist der Patient, bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter. Aus technischen
Gründen kann die Rechnungsstellung auf den Namen des minderjährigen Patienten erfolgen.
Der Patient stimmt der Beauftragung von Leistungen anderer Leistungserbringer (z. B. Radiologe,
Laborarzt, etc.) durch den Arzt zu. Diese Leistungen werden dem Patienten vom jeweiligen
Leistungserbringer gesondert in Rechnung gestellt.